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Gesucht, gefunden!

Ehrliche Finder gibt es mehr als gedacht! Eine Nachfrage im Fundbüro der Verbandsgemeinde Obere Aller, ob ein Finder den Fund angezeigt oder die verlorene Sache dort abgegeben hat, lohnt sich also immer! Die Erfahrung zeigt zudem, dass es auch mehrere Tage oder Wochen dauern kann, bis eine verlorene Sache gefunden und dann im Fundbüro gemeldet oder abgegeben wird. Es ist demnach sinnvoll, zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Anfrage beim Fundbüro zu stellen.

 

Fundsachen die im Bereich von Verkehrsbetrieben (Bus oder Bahn) gefunden werden, werden bei dem jeweiligen Fahrgastservice aufbewahrt. Personalausweise, Pässe, KFZ-Zulassungsscheine, Führerscheine und Ähnliches werden den zuständigen bzw. ausstellenden Ämtern/Behörden ausgehändigt. Diese informieren dann über das Auffinden. Kreditkarten, EC-Karten, Krankenversichertenkarten werden den zuständigen Banken und Krankenkassen übergeben.

 

Alle im Fundbüro abgegebenen oder angezeigten Fundsachen sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. Vielleicht ist auch Ihre verlorene Sache dabei.

 


 

Fundsachenliste

 

 

 

 

 


Allgemeine Informationen und rechtliche Grundlagen

Das Fundbüro der Verbandsgemeinde Obere Aller ist im Fachbereich II (Bürgerdienste/Bauwesen), Fachdienst 22 (Ordnung) angesiedelt. Die Kontaktdaten lauten:

 

Verbandsgemeinde Obere Aller

Fachdienst Ordnung

Schulplatz 1

Zimmer 6

39365 Eilsleben

+49 39409 916-17
+49 39409 398

www.obere-aller.de

Was sind Fundsachen?

Fundsachen sind verlorene Sachen, die aufgrund ihrer Art und ihres Zustandes die Vermutung zulassen, dass der Eigentümer bzw. Verlierer sie zurückhaben möchte. Auch gestohlene und dann vom Dieb weggeworfene Sachen gelten ebenfalls als verloren. Keine Fundsachen sind Gegenstände, an denen offensichtlich das Eigentum aufgegeben wurde (z.B. Sperrmüll, Einkaufstüten mit Müll, stark beschädigte, verkehrsuntüchtige Fahrräder oder Fahrradrahmen). Für Fundsachen gelten die Vorschriften der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.

Wie bekomme ich meine verlorene Sache zurück?

Als Eigentümer haben Sie laut BGB 6 Monate Zeit, Ihren Rückanspruch im Fundbüro anzumelden. Nach dieser Frist kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben. Alle nicht abgeholten, verwertbaren Fundsachen können öffentlich versteigert werden. Oder die Fundsachen werden an eine karitative Einrichtung abgegeben. Nicht verwertbare Fundsachen werden vernichtet.

 

Die Herausgabe einer Fundsache erfolgt ausschließlich an den Eigentümer. Sie müssen sich vor Aushändigung des Fundes mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Können Sie die Fundsache nicht selber abholen, so hat Ihr Vertreter sich auszuweisen und eine Vollmacht von Ihnen vorzulegen.

Die Rechtmäßigkeit der Herausgabe wird aufgrund von Merkmalen der Fundsache und der Umstände des Fundes durch die Mitarbeiter des Fundbüros überprüft. Zur genauen Identifizierung Ihrer Fundsache bringen Sie bitte, soweit vorhanden, Unterlagen oder Zubehör (z.B. Fahrradpass, Seriennummer, Zweitschlüssel, Kaufbeleg, Fotos, PIN-Nummer bei Handys, Brillenpass) ins Fundbüro mit. Sind keine Unterlagen vorhanden, sind möglichst genaue Beschreibungen der Fundsache mit besonderen Merkmalen abzugeben, um ihre Herausgabe zu belegen.

 

Sollte der Finder Anspruch auf Finderlohn angemeldet haben, wird dieser vor der Herausgabe der Fundsache informiert und dessen Zustimmung zur Herausgabe eingeholt.

Sie haben etwas gefunden?

Wenn Sie eine verlorene Sache finden, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen (§ 965 Absatz 1 BGB). Sofern Ihnen der Eigentümer nicht bekannt ist und Sie ihm seine verlorene Sache nicht direkt aushändigen können, melden Sie Ihren Fund umgehend der zuständigen Behörde, dem Fundbüro der Verbandsgemeinde Obere Aller oder bei der Polizei. Hier können Sie Ihre Fundsache dann auch abgeben. Für die Übermittlung des Eigentümers ist es wichtig, dass Sie dem Fundbüro den Fundort und die Fundzeit (Datum, eventuell Uhrzeit) mitteilen sowie eine Beschreibung der Fundsache, sofern Sie den Fund nur anzeigen.

Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, ist keine Anzeige erforderlich (§ 965 Absatz 2 BGB). Als Finder haben Sie Anspruch auf Finderlohn, sofern die Sache nicht weniger als 50 € wert ist (§ 978 Abs. 2 BGB). Gemäß § 971 Abs. 1 BGB beträgt der Finderlohn 5 % bei einem Wert der Sache bis zu 500 €. Ist die Sache mehr als 500 € wert, sind es 3 %.

Nach Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes im Fundbüro können Sie als Finder das Eigentum an der Sache erwerben, es sei denn, dass vorher der Eigentümer ermittelt werden konnte (§ 973 BGB). Verzichten Sie als Finder auf das Recht zum Eigentumserwerb, so geht das Recht auf die Verbandsgemeinde Obere Aller über (§ 976 Abs. 1 BGB).